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   Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05 (https://dejure.org/2006,13580)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.12.2006 - C-142/05 (https://dejure.org/2006,13580)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - C-142/05 (https://dejure.org/2006,13580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mickelsson und Roos

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote - Bestimmungen zur Nutzung von Wassermotorrädern - Richtlinie 94/25/EG - Artikel 28 EG - Maßnahme gleicher Wirkung

  • EU-Kommission PDF

    Mickelsson und Roos

    Angleichung der Rechtsvorschriften - Sportboote - Bestimmungen zur Nutzung von Wassermotorrädern - Richtlinie 94/25/EG - Artikel 28 EG - Maßnahme gleicher Wirkung

  • EU-Kommission

    Mickelsson und Roos

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05
    In seinem Urteil Keck und Mithouard konstatierte der Gerichtshof, dass sich Wirtschaftsteilnehmer immer häufiger auf Artikel 28 EG berufen, um jedwede Regelung zu beanstanden, die sich als Beschränkung ihrer geschäftlichen Freiheit auswirkt, auch wenn sie nicht auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gerichtet ist.(21) Im Rahmen von Nutzungsmodalitäten kann es nun aber sogar vorkommen, dass sich Einzelne auf Artikel 28 EG berufen, um letztlich mitgliedstaatliche Regelungen zu beanstanden, die sich auf sie lediglich als Beschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit auswirken.

    Für Verkaufsmodalitäten hat der Gerichtshof in seinem Urteil Keck und Mithouard entschieden, dass die Anwendung entsprechender nationaler Bestimmungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.(22) Nicht unter die "Keck-Ausnahme" fallen die so genannten produktbezogenen Regelungen , die die Merkmale von Erzeugnissen betreffen.(23) Dem Urteil Keck und Mithouard lag das Verbot zu Grunde, Waren unter dem Einkaufspreis zu verkaufen.

    18 - Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5), vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 11) und vom 14. September 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-158/04 und C-159/04 (Alfa Vita Vassilopoulos, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 15).

    19 - Vgl. Urteil Keck und Mithouard (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 13).

    21 - Urteil Keck und Mithouard (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 14).

    22 - Urteil Keck und Mithouard (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 16).

  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05
    44 - Vgl. zu den im Wesentlichen wortgleichen Bestimmungen der Vorgängerrichtlinie 83/189/EWG Urteile des Gerichtshofes vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-267/03 (Lindberg, Slg. 2005, I-3247, Randnr. 57) und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-159/00 (Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 30).

    45 - Vgl. Urteil Lindberg (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 74).

    46 - Urteil Lindberg (zitiert in Fußnote 44, Randnrn. 75 f.).

    47 - Vgl. Urteil Lindberg (zitiert in Fußnote 44, Randnr. 77).

  • EuGH, 15.11.2005 - C-320/03

    DAS FAHRVERBOT FÜR BESTIMMTE LASTKRAFTWAGEN AUF DER INNTALAUTOBAHN IST MIT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-142/05
    36 - Vgl. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96 (Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 32) und vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-320/03 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9871, Randnr. 72).

    40 - Vgl. Urteil vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-320/03 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9871, Randnr. 90) und Urteil Kommission/Deutschland (zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 79 und 80) sowie Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (zitiert in Fußnote 37, Randnrn. 80 und 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

    53 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 11. März 2003 in der Rechtssache Deutscher Apothekerverband (angeführt in Fn. 10, Nr. 77) und der Generalanwältin Kokott vom 14. Dezember 2006 in der noch anhängigen Rechtssache Mickelsson (C-142/05, Nr. 66).

    Vgl. ferner Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 14. Dezember 2006 in der noch anhängigen Rechtssache Mickelsson (C-142/05, Nr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-244/06

    Dynamic Medien - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale

    32 - Ich stimme mit Generalanwältin Kokott überein, wenn sie in ihren Schlussanträgen vom 14. Dezember 2006, Mickelsson und Roos (C-142/05, Slg. 2006, I-0000, Fn. 31) den Begriff der Verhinderung des Marktzugangs weit auslegt, also nicht nur als dessen "Versperrung", sondern auch als dessen "erhebliche Erschwerung".
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